wird sachgemäß und schonend ausgeführt.
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muß das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht das nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung.
Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
hat der Kunde zu beweisen, daß das Reinigungsgut vom Textilreiniger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden.
Wird überarbeitet.